Allgemeine Einkaufsbedingungen
Herausgeber.
TRIOPT-GROUP
info@triopt-group.de
Dazu gehören:
TRIOPT GMBH.
Geschäftsführer
Jörg Dahms, Nils Ermert, Roger Iliffe
Handelsregister.
Amtsgericht Kleve HRB 10467
Umsatzsteuer-Ident.-Nr.
DE 273112746
TRIPRO GMBH.
Geschäftsführer
Jörg Dahms, Nils Ermert, Roger Iliffe
Handelsregister.
Amtsgericht Kleve HRB 13657
Umsatzsteuer-Ident.-Nr.
DE 303356232
TRIJOBS GMBH.
Geschäftsführer
Jörg Dahms, Nils Ermert, Roger Iliffe
Handelsregister.
Amtsgericht Kleve HRB 13483
Umsatzsteuer-Ident.-Nr.
DE 201494857
TRIOPT-BAU GMBH.
Geschäftsführer
Jörg Dahms, Nils Ermert, Roger Iliffe
Handelsregister.
Amtsgericht Kleve HRB 15215
Umsatzsteuer-Ident.-Nr.
DE 317565822
Adresse und Sitz aller Gesellschaften.
Alexander-Bell-Straße 19, 47445 Moers
Triopt GmbH
Diese Bedingungen beschreiben das Vertragsverhältnis zwischen Triopt GmbH und dem Lieferanten und treten mit der Bestellung in Kraft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Weiter unten finden Sie Definitionen der wichtigsten Begriffe.
1. Leistung und Lieferung
1.1 Der Lieferant liefert die Produkte bzw. erbringt die Dienstleistungen entsprechend dem Auftrag. Der Übergang der Gefahr und des Eigentums erfolgen bei Lieferung.
1.2 Der Lieferant befolgt alle von Triopt GmbH erteilten zumutbaren Anweisungen.
2. Preis, Abrechnung, Zahlung und Auslagen
2.1 Alle Preise, Abrechnungen und Zahlungen erfolgen in der in der Bestellung angegebenen Währung.
2.2 Wenn nicht anders in der Bestellung angegeben, versteht sich der Preis netto zzgl. Umsatzsteuer (und andere Steuern in anderen Hoheitsgebieten) und inklusive aller anderen Gebühren, Abgaben, Kosten oder Auslagen jeglicher Art.
Die im Preis enthaltenen Auslagen werden von Triopt GmbH nur bezahlt, wenn sie gemäß der Bestellung und der Triopt GmbH – Bestimmungen für Lieferantenauslagen entstanden sind.
2.3 Der Lieferant sendet Triopt GmbH eine Rechnung (entsprechend den Anforderungen von Triopt GmbH und der zuständigen Steuerbehörden) an die auf der Bestellung angegebene Adresse. Das Recht des Lieferanten auf Abrechnung gilt nicht als Anerkennung, dass die Produkte bzw. Dienstleistungen dem Auftrag entsprechen, und lässt sämtliche möglichen Rechte von Triopt GmbH unberührt.
2.4 Triopt GmbH bezahlt die Rechnungen, die den Anforderungen in Klausel 2 dieser Vereinbarung entsprechen, innerhalb der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist, sofern der Lieferant nicht gegen die Auftragsbedingungen verstoßen hat. Ist Letzteres der Fall, kann Triopt GmbH die Zahlung (ganz oder teilweise und im rechtlich zulässigen Umfang) zurückbehalten, bis der Verstoß beseitigt ist.
2.5 Triopt GmbH kann mit allen ihr vom Lieferanten geschuldeten Beträge gegen den Rechnungsbetrag aufrechnen.
2.6 Wenn der Lieferant Triopt GmbH unberechtigterweise Umsatzsteuer berechnet, hat der Lieferant (bei Überzahlungen) alle zu viel bezahlten Umsatzsteuerbeträge und/oder alle damit verbundenen Zinsen, Strafen und Kosten innerhalb von 30 Tagen nach Ermittlung des Fehlers an Triopt GmbH zurückzuzahlen.
2.7 Wenn Triopt GmbH gesetzlich zum Abzug einer Quellensteuer vom Preis verpflichtet ist: (i) zahlt Triopt GmbH den Preis abzüglich der Quellensteuer und (ii) liefert dem Lieferanten einen Nachweis darüber, dass es die Quellensteuer an die entsprechende Behörde abgeführt hat.
2.8 Der Lieferant gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und -erfüllung Steuerinländer in dem Land der Gründung seiner Gesellschaft ist.
3. Gewährleistungen
3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass er alle Produkte und Dienstleistungen gemäß dem Auftrag und dem geltenden Recht liefert und sicherstellt, dass alle Arbeiten von entsprechend qualifiziertem, geschultem und kompetentem Personal ausgeführt werden.
3.2 Soweit nicht anderweitig in dem Auftrag angegeben, gewährleistet der Lieferant, dass alle Produkte ab Lieferdatum für einen Zeitraum von 24 Monaten bei normaler Nutzung und Pflege frei von maßgeblichen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind (mit Ausnahme der durch normale Abnutzung entstandenen Fehler dieser Art), außer bei Software, bei der gewährleistet sein muss, dass diese entsprechend dem Auftrag ab Lieferdatum 12 Monate lang fehlerfrei funktioniert.
4. Kündigung, Rücktritt und sonstige Vertragsauflösung
4.1 Jede der Parteien kann diesen Auftrag durch eine formelle schriftliche Mitteilung und ohne weitere Verpflichtung gegenüber der anderen Partei umgehend kündigen: (i) wenn die andere Partei maßgeblich gegen die Bedingungen des Auftrags verstößt und bei einem Verstoß, bei dem Abhilfe möglich ist, diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der formellen schriftlichen Aufforderung dazu beseitigt oder (ii) wenn die andere Partei insolvent oder anderweitig unfähig zur fristgerechten Bezahlung ihrer Schulden wird.
4.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte ergänzend.
4.3 Entstammt der Grund der Auflösung des Vertrages aus der Sphäre des Lieferanten, kann die Triopt GmbH bereits gelieferte Produkte ganz oder teilweise auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden. Der Lieferant ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die bereits erhaltene Zahlungen der Triopt GmbH innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.
5. Rechte an geistigem Eigentum
5.1 Jede Partei bleibt Inhaberin ihrer schon bestehenden Rechte an geistigem Eigentum.
5.2 Neue Rechte an geistigem Eigentum gehören der Triopt GmbH und der Lieferant überträgt hiermit alle solche neuen Rechte an geistigem Eigentum (durch die jetzige Übertragung von zukünftigen Rechten) an Triopt GmbH .
5.3 Der Lieferant gewährt Triopt GmbH hiermit eine gebührenfreie, nicht ausschließliche, weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und an jeden Lieferanten oder Fremdlieferanten übertragbare Lizenz (bzw. sorgt für die Gewährung einer solchen Lizenz) zur Nutzung der bereits bestehenden Rechte des Lieferanten an geistigem Eigentum und/oder der Rechte von Dritten an geistigem Eigentum, die vom Lieferanten bei der Auftragserfüllung genutzt werden: (i) zur Verwendung, Verwertung oder Lizenzierung von Produkten oder Dienstleistungen während der Geschäftsbeziehung mit Triopt GmbH und zu jedwedem vertretbaren nebensächlichen Zweck
(einschließlich zur Verwendung durch direkte und indirekte Kunden von Triopt GmbH), (ii) zur Nutzung, Verwertung, Lizenzierung oder Durchsetzung neuer Rechte an geistigem Eigentum und (iii) in Bezug auf Software zur Übertragung der Software auf eine beliebige Plattform.
5.4 Der Lieferant darf ohne die Zustimmung der Triopt GmbH kein Material, für das die Rechte am geistigen Eigentum Dritten gehören, bei Produkten oder Dienstleistungen verwenden, wenn Triopt GmbH und/oder seinen Unterlizenznehmern durch dieses Material von Dritten Lizenzverpflichtungen entstehen oder wenn sich durch dieses Material die Triopt GmbH in Klausel 5.3 gewährten Lizenzen verändern. Zur Verwendung solcher Materialien, die zu einer Lizenzverpflichtung oder -veränderung der Triopt GmbH führt, hat der Lieferant die Zustimmung der Triopt GmbH einzuholen. Auf Anforderung von Triopt GmbH muss der Lieferant Triopt GmbH alle Details und Lizenzbestimmungen für alle bei den Produkten bzw. Dienstleistungen verwendeten Materialien von Dritten liefern.
5.4.1 Triopt GmbH darf im Rahmen dieses Auftrags gelieferte Software im rechtlich zulässigen Rahmen anpassen, zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder ändern.
5.4.2 Wenn eine drohende oder behauptete Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum die Möglichkeit von Triopt GmbH gefährdet, einzelne Produkte vollständig und frei zu erhalten, zu besitzen und zu nutzen, hat der Lieferant (unbeschadet aller anderen Rechte von Triopt GmbH ) entweder die entsprechenden Lizenzen zu beschaffen oder andernfalls Triopt GmbH überarbeitete Produkte zu liefern, um Triopt GmbH die kontinuierliche Verwertung dieser Produkte zu ermöglichen.
6. Geheimhaltung
6.1 Jede der Parteien muss mit den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die sie von der anderen Partei in Verbindung mit dem Auftrag erhalten hat, folgendermaßen umgehen: (i) Die Informationen sind für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Datum der Offenlegung geheim zu halten. (ii) Die Informationen dürfen jeweils nur zur Erfüllung der eigenen Pflichten bzw. Ausübung der eigenen Rechte bezüglich des Auftrags verwendet werden. (iii) Die Informationen dürfen niemandem außer den Vorstandsmitgliedern, Führungskräften, Mitarbeitern oder geschäftlichen Beratern des eigenen Unternehmens (bzw. dessen Konzernunternehmen), die diese zur Erfüllung der Verpflichtungen, zur Ausübung der Rechte oder zur Durchführung von Prüfungen in Verbindung mit dem Auftrag benötigen, preisgegeben werden bzw. dürfen nur gemäß dem geltenden Recht oder auf Verlangen einer zuständigen Justiz- oder Aufsichtsbehörde offengelegt werden (sofern die offenlegende Partei die andere Partei vor einer solchen Offenlegung – soweit zulässig – informiert). (iv) Es muss sichergestellt werden, dass diese Personen die Informationen geheim halten und (v) bei
Kündigung des Auftrags zurückgeben oder vernichten, sofern keine Notwendigkeit besteht, die Informationen aus rechtlichen Gründen in sicheren Archiven aufzubewahren.
6.2 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die erhaltenen vertraulichen Informationen: (i) ohne Verstoß gegen die Auftragsbedingungen öffentlich bekannt sind oder werden, (ii) schon ohne Geheimhaltungsverpflichtungen im Besitz einer Partei waren oder (iii) von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtungen empfangen werden.
6.3 Der Lieferant erklärt, dass es ihm sowohl aus tatsächlicher als auch
aus rechtlicher Sicht möglich ist, seine Verpflichtung zur strengen Geheimhaltung aller ihm während der Vereinbarungslaufzeit zugetragenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse zu erfüllen, insbesondere diese Informationen nicht Dritten offenzulegen oder für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages zu nutzen. Insbesondere bestehen zum Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtungen für den Lieferanten zur Offenlegung oder Bereitstellung solcher Informationen für Dritte. Diese Verpflichtung gilt nicht soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen (z. B. gegenüber Börsenaufsichtsräten, Regulierungs- oder Finanzbehörden) bestehen, sofern es keine solchen Offenlegungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Geheimdiensten gibt. Im Zweifelsfall hat der Lieferant bei Abgabe dieser verlangten Erklärung Triopt GmbH über solche gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen zu informieren. Der Lieferant informiert Triopt GmbH umgehend schriftlich über alle inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die vorstehende Erklärung. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Notwendigkeit oder Verpflichtung ergibt, die ihn an der Erfüllung der oben beschriebenen Geheimhaltungspflicht hindern könnte, bzw., wenn der Lieferant eine solche Notwendigkeit oder Verpflichtung hätte vorzeitig erkennen können.
7. Bestechung und Korruption
7.1 Die Einhaltung des geltenden Rechts in Bezug auf Bestechung und Korruption ist für Triopt GmbH von äußerster Wichtigkeit. Die Parteien einschließlich ihrer Mitarbeiter, Vertreter, Berater, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer: (i) haben alle geltenden Gesetze in Bezug auf Bestechung und Korruption einzuhalten; (ii) dürfen nichts tun bzw. nichts unterlassen, was dazu führen könnte, dass die andere Partei gegen einzelne der in (i) erwähnten Gesetze verstößt; (iii) dürfen keine Bestechungsmittel (finanzielle oder andere Vorteile), insbesondere in Verbindung mit einem öffentlichen Amtsträger, ausgeben, versprechen, entgegennehmen oder verlangen; (iv) haben angemessene und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung (einschließlich durch Geschenke und Hospitality) anzuwenden, die die Einhaltung der Gesetze in Klausel 2(a) gewährleisten sollen, wozu auch die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und die Ermittlung von Verstößen gehört, und (v) haben die jeweils andere Partei in zumutbarer Weise auf begründetes Verlangen und auf Kosten der anderen Partei dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen in Verbindung mit Bestechung und Korruption gemäß den in 2(a) angeführten Gesetzen einzuhalten. Der Lieferant erlaubt Triopt GmbH entweder selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen, eine Prüfung der Unterlagen und Informationen im Besitz des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten oder einer anderen maßgeblichen Person in Bezug auf die Erfüllung der Pflichten des Lieferanten gemäß dieser Vereinbarung durchzuführen. Der Lieferant wird von Triopt GmbH für gelieferte Waren bzw. erbrachte Dienstleistungen nur per Überweisung oder über eine andere Methode mit Rückverfolgungsmöglichkeit auf ein Bankkonto auf den Namen des Lieferanten bezahlt. Der Lieferant benachrichtigt Triopt GmbH umgehend über jede bei Gericht, bei Schiedsgerichts- oder Verwaltungsverfahren gegen den Lieferanten vorgebrachte Behauptung des Betrugs, der Bestechung oder der Anwendung korrupter Praktiken oder bei Einleitung einer Ermittlung wegen solcher Behauptungen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Gültigkeit dieser Vereinbarung.
8. Freistellungen
Der Lieferant stellt Triopt GmbH und jedes Triopt GmbH Konzernunternehmen frei von allen Ansprüchen aufgrund von: (i) geltend gemachten oder tatsächlichen Verstöße gegen Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich der Rechte Dritter an geistigem Eigentum) oder gegen geltende Softwarelizenzbestimmungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen, (ii) geltend gemachten oder tatsächlichen Verstößen durch den oder im Namen des Lieferanten in Bezug auf Bestechung und Korruption, (iii) geltend gemachten oder tatsächlichen Verstößen gegen geltendes Recht zum Schutz personenbezogener Daten, (iv) Verletzungen der Geheimhaltung, (v) geltend gemachten oder tatsächlichen Verstößen gegen geltendes Recht durch den Lieferanten oder seine Mitarbeiter, (vi) Verlust, Tod oder Verletzung von Personen oder Sachbeschädigung, die vom Lieferanten verursacht wurden, (vii) Verstoß gegen diese Triopt GmbH-Einkaufsbedingungen und (viii) Betrug und arglistigem Verschweigen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1 Der Lieferant hat sich gegen alle vorhersehbaren Risiken und Verpflichtungen, die ihm bezüglich des Auftrags entstehen könnten, zu versichern.
9.2 Der Lieferant darf keinerlei personenbezogene Daten in Verbindung mit dem Auftrag in irgendeiner Weise ver- oder bearbeiten. Es gilt die gesonderte Datenschutzvereinbarung.
9.3 Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Triopt GmbH keines seiner Rechte bzw. keine seiner Verpflichtungen gemäß dem Auftrag abtreten, durch Novation umwandeln, untervergeben oder anderweitig übertragen. Triopt GmbH kann einzelne ihrer Rechte und Verpflichtungen gemäß dem Auftrag für ein beliebiges Triopt GmbH -Unternehmen durch Novation umwandeln oder an ein solches Triopt GmbH-Unternehmen abtreten, untervergeben oder anderweitig übertragen.
9.4 Alle Änderungen an dem Auftrag und alle Rechtsverzichte im Rahmen des Auftrags dürfen nur schriftlich (zum Ausschließen jeglicher Zweifel jedoch nicht per E-Mail) durch autorisierte Vertreter der Parteien erfolgen.
9.5 Alle Klauseln der Triopt GmbH-Einkaufsbedingungen sowie der Länderbedingungen behalten auch nach Beendigung des Vertrages für ein Rückabwicklungsverhältnis und etwaige Sekundäransprüche uneingeschränkte Gültigkeit.
9.6 Bei Widersprüchen zwischen diesen Triopt GmbH-Einkaufsbedingungen, den Länderbedingungen und anderen in Verbindung mit dem Auftrag ausgestellten Dokumenten gelten die Dokumente in der folgenden Prioritätenfolge (Dokumente mit höchster Priorität an oberster Stelle, Dokumente mit niedrigster Priorität an unterster Stelle): (i) die Länderbedingungen, (ii) diese Triopt GmbH -Einkaufsbedingungen, (iii) die Bestellung, (iv) eine Leistungsbeschreibung oder ein Arbeitsauftrag und (v) jedes andere Dokument.
10. Begriffsbestimmungen
„Auftrag“ bedeutet die Bestellung, diese Bedingungen und die damit verbundene Dokumentation, die in einem dieser Dokumente als Bestandteil des Auftrags identifiziert wird (insbesondere alle Leistungsbeschreibungen bzw. Arbeitsaufträge). „Bestellung“ bedeutet die von Triopt GmbH ausgelöste Bestellung. „Dienstleistungen“ bedeutet Dienstleistungen, die von Triopt GmbH im Rahmen des Auftrags beim Lieferanten eingekauft werden.
„Geltendes Recht“ bedeutet alle Gesetze, Rechtsvorschriften, Bestimmungen, bindende Verhaltensregeln oder Regeln oder Anforderungen einer zuständigen Regierung, Behörde, Fachbehörde oder aufsichtsrechtlichen Behörde, die für die Produkte und/oder Dienstleistungen und deren Beschaffung gelten.
„Lieferant“ bedeutet die als Lieferant auf der Bestellung genannte Firma.
„Neue Rechte an geistigem Eigentum“ bedeutet Rechte an geistigem Eigentum, die infolge der Entwicklung, Erzeugung, Änderung oder kundenspezifischen Anpassung neuer Materialien im Laufe der Erbringung der Dienstleistungen entstehen.
„Produkte“ bedeutet alle Waren oder anderen Produkte (z. B. Software, Dokumentation und Arbeitsprodukte von Dienstleistungen), die von Triopt GmbH im Rahmen des Auftrags beim Lieferanten eingekauft werden.
„Triopt GmbH“ bedeutet das Triopt GmbH -Unternehmen, das die Bestellung ausstellt.
11. Recht und rechtliche Zuständigkeit
11.1 Für die Bestellung gilt das deutsche Recht, ausschließlicher Gerichtsstand ist Moers.
11.2 Alle Mitteilungen im Rahmen des Auftrags haben entsprechend der Bestellbedingungen schriftlich an die in der Bestellung angegebene Anschrift der anderen Partei zu erfolgen.
12 Versicherung zum MiLoG
Erklärung zur Einhaltung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(Mindestlohngesetz – MiLoG)
12.1 Der Lieferant versichert, dass
1.1 allen von ihm eingesetzten Arbeitnehmern, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen, einen Mindestlohn nach dem MiLoG zahlen wird;
1.2 er vollständige und prüffähige, anonymisierte Unterlagen über die Einhaltung des MiLoG bereithält und dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorlegt und dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin ermöglicht, unter Einhaltung einer angemessenen Vorankündigungsfrist in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers Einsicht in entsprechende Unterlagen zu nehmen; dies gilt im Falle der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend bezüglich der für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden zwingenden Regelungen,
1.3 er seine Nachunternehmer und Verleiher sorgfältig auswählt und dahingehend überwacht, dass diese Unternehmen ihrerseits den von diesen zur Ausführung der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen eingesetzten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sofern sie dem Anwendungsbereich des MiLoG unterfallen;
1.4 Entsprechend Ziffer 2 die dort beschriebenen Unterlagen in erforderlichem Umfang, mindestens jedoch in dem Umfang, zu dem er vom Auftraggeber nach Ziffer 2 verpflichtet wurde, von seinen Nachunternehmen und Verleihern vorgelegt werden und diese der Triopt GmbH auf deren Verlangen soweit rechtlich zulässig zur Verfügung gestellt werden.
1.5 er die unter Ziffer 1 bis 4 beschriebenen Pflichten entsprechend vertraglich an seine Nachunternehmer und Verleiher weitergibt bzw. dass diese Pflichten von diesen Unternehmen wiederum an nachgeschaltete Nachunternehmer und Verleiher weitergegeben werden.
12.2 Zudem stellt der Lieferant d en Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem schuldhaften Verstoß gegen die Inhalte dieser Erklärung gegenüber der Triopt GmbH geltend gemacht werden, insbesondere von der Haftung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG sowie der Haftung gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. Dies umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die der Triopt GmbH im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung findet insoweit keine Anwendung.
12.3 Es wird klargestellt, dass die Regelungen auch für den Fall gelten, dass der Verstoß durch die vom Lieferanten beauftragten Nachunternehmen oder Verleiher begangen wird.
12.4 Der Lieferant erkennt an, dass die Triopt GmbH bei einem nicht nur unerheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen sowie der von ihm beauftragten Lieferanten und Verleiher gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass er der Triopt GmbH den durch eine solche Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
13 Audit- und Prüfungsrecht des Auftraggebers
13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anforderungen durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Qualität, Termintreue, Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Rechts- und Regelkonformität sowie zur ordnungsgemäßen Beschäftigung von Personal und Nachunternehmern.
13.2 Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber befugt, nach vorheriger Ankündigung Audits, Inspektionen oder sonstige Überprüfungen in den Betriebsstätten, auf Baustellen sowie an sonstigen Einsatzorten des Auftragnehmers durchzuführen.
13.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dessen Beauftragten den erforderlichen Zutritt zu den betreffenden Bereichen zu gewähren und Einsicht in relevante Unterlagen (z. B. Nachweise über Qualifikationen, Sicherheitsunterweisungen, Prüfprotokolle, Arbeitszeit- oder Entsorgungsnachweise) zu ermöglichen. Er hat ferner die zur Durchführung des Audits erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine angemessene Unterstützung sicherzustellen.
13.4 Festgestellte Abweichungen oder Mängel sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen und dem Auftraggeber hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nach- oder Kontrollaudits durchzuführen, um die Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen zu prüfen.
13.5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbestimmungen, ist der Auftraggeber berechtigt, Audits auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
Stand: Januar 2026